Wofür fallen Rechtsanwaltsgebühren an?
Laut dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind sowohl außergerichtliche Tätigkeiten als auch gerichtliche Tätigkeiten bei der Berechnung der Anwaltskosten zu beachten. Als außergerichtlich werden sämtliche anwaltliche Tätigkeiten bezeichnet, die nicht vor Gericht stattfinden. Dazu gehört eine Erstberatung zur individuellen Rechtslage, weiterführende Beratungen, das Herbeiführen einer außergerichtlichen Einigung oder Gespräche mit dem gegnerischen Anwalt. Falls es jedoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, fallen auch Gerichtskosten an. Die Prozesskosten können von dem Verfahren abhängen und ob der Mandant der Kläger oder der Angeklagte ist. Also sind die anfallenden Kosten in jedem Fall von einer gerichtlichen Verfahren abhängig.
Der Gegenstandswert als Basis für die gesetzliche Gebühr
Laut dem RVG kann der Anwalt eine Beratungsgebühr erheben, wenn es nach einem ersten Beratungsgespräch zu einer weiteren Beratung kommt. Die Anwaltskosten sind hierbei abhängig von dem Gegenstandswert und betragen das 0,55-fache des Streitwerts. Die Geschäftsgebühr kann vom Rechtsanwalt verlangt werden, wenn er auf eine außergerichtliche Beratung mit der Gegenseite eingeht. Die daraus entstehenden Anwaltskosten berechnen sich aus dem 1,3-fachen des Gegenstandswerts. Genauso wird auch die Verfahrensgebühr berechnet, die nur entsteht, wenn es zu einer gerichtlichen Vertretung kommt. Im Falle einer Einigung, kann der Rechtsanwalt sich diese mit einer Einigungsgebühr vergüten lassen. Diese Vergütung ist von der Einigung abhängig. Wenn eine außergerichtliche Einigung erzielt wird, beträgt die Gebühr das 1,5-fache des Streitwerts. Bei einer Einigung vor Gericht beträgt die Gebühr das 1,0-fache und bei einer Einigung im Berufungsverfahren beträgt sie das 1,3-fache.
Wie bei anderen Dienstleistungen auch, erhebt der Rechtsanwalt noch eine Umsatzsteuer von 19%. Auch diese fließt in die Anwaltsgebühren mit ein und muss vom Mandanten gezahlt werden. Besteht eine Versicherung für den Rechtsschutz, so prüfen wir für Sie die Eintrittspflicht und stellen die Deckungsanfrage. Bei unzureichenden Vermögensverhältnissen oder anderen bestimmten Voraussetzungen können wir für Sie darüber hinaus Prozesskostenhilfe beantragen.