Schönheitschirurgie und Plastische Chirurgie
Brustvergrößerung, Fettabsaugung, Lidstraffung, sind heute tägliches Geschäft der Schönheitschirurgie. Leider gehen Patienten oft mit einer völlig falschen Vorstellung in die Behandlung und haben keine Kenntnis darüber, dass es keinen speziellen Facharzt für Plastische Chirurgie gibt. Deswegen ist der Plastische Chirurg von seiner Weiterbildung her auch nicht nur ein Schönheitschirurg, sondern im Wesentlichen im Bereich der wieder herstellenden Chirurgie (z.B. von angeborenen Deformierungen, Unfallverletzungen, Verbrennungen) tätig. Im Grunde kann damit jeder chirurgisch erfahrene Arzt Schönheitsoperationen anbieten. All das erklären wir als im Medizinrecht spezialisierte Anwälte unseren Mandanten.
Gerade weil quasi jeder Arzt Schönheitsoperationen durchführen kann, mangelt es oft an der erforderlichen Aufklärung. Diese stellt einen eigenen Haftungstatbestand dar. Wenn Sie nämlich nicht über die Risiken und Folgen einer Schönheitsoperation aufgeklärt wurden, rechtfertigt bereits dies ein Schmerzensgeld.
Risiken einer plastischen Chirugie in Kauf nehmen
Gerade im Bereich der fehlerhaften Aufklärung von ästhetisch chirurgischen Eingriffen konnten wir als im Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte bereits vielen Patienten zum Erfolg verhelfen. Denn an diese ärztliche Aufklärung vor den kosmetischen Operationen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Sie als Patient sind bei diesen Eingriffen nämlich erfahrungsgemäß bereit, die mit jeder Operation verbundenen Risiken bewusst in Kauf zu nehmen. Deswegen ist eingehend über das zu erwartende Operationsergebnis aufzuklären. Denn Sie müssen genau wissen, ob Sie den voraussichtlichen Zustand nach der Operation Ihrer jetzigen gegenwärtigen körperlichen Gestaltung wirklich vorziehen. Das hat z.B. auch dadurch zu erfolgen, dass Ihnen Bilder im Rahmen der Aufklärung vorgelegt werden, die Komplikationen des Eingriffes aufzeigen, und nicht lediglich Schönheitsideale versprechen.
Die Frage, ob Sie entsprechend dieser Anforderungen tatsächlich aufgeklärt wurden, klären wir mit Ihnen gemeinsam und prüfen ebenso das chirurgische Vorgehen im Hinblick auf Fehler bei der Operation oder dem postoperativen Nachbehandlungskonzept. Denn oft genug ist die Nachsorge unzulänglich, weil Wunden nicht regelmäßig gesäubert, Antibiotika nicht rezeptiert, auf Wundinfektionen nicht zeitnah reagiert wird etc. Auch das führt dann zur entsprechenden Haftung des Arztes und z.T. erheblichen Schmerzensgeldbeträgen sowie einen Anspruch auf Rückzahlung der Operationskosten.