Dekubitus und Haftung des Krankenhauses
Die Notwendigkeit langer Bettlägerigkeit im Krankenhaus hat oft zur Folge, dass an den Liegestellen Druckgeschwüre (Dekubitus) auftreten. Hier entsteht die berechtigte Frage der Patienten, ob ein solcher Gesundheitsschaden durch pflegerische Maßnahmen hätte vermieden werden können.

Für viele Mandanten oder deren Angehörige konnten je nach Stadium der Druckgeschwüre (Stadium IV bis zur Zerstörung von Muskeln, Knochen und Sehnen) erhebliche Schmerzensgeldbeträge durchgesetzt werden.

