Medizinprodukthaftung
Künstliches Hüftgelenk | künstliches Kniegelenkt | Prothese gebrochen!
Aufgrund gravierender Beschwerden respektive eines Unfalls haben Sie sich mit einem neuen Hüftgelenk, Kniegelenk, einer Platte o. ä. versorgen lassen. Nach Operation und Reha war die Bewegung schmerzfrei möglich.
Oft passiert dann das Malheur: Der künstliche Ersatz bricht, die Schmerzen sind erheblich intensiver als vor der Operation. Viele Ärzte stellen die Diagnose, dass ein Materialfehler vorliegt.
Wir als im Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte können helfen. Wir prüfen für Sie, ob der Hersteller der Prothetik in Regress zu nehmen ist. Eine erneute Operation ist nicht nur sehr schmerzhaft, sondern unter anderem mit Verdienstausfall, fehlender Kinderbetreuung, hohen Kosten und vielen weiteren Unannehmlichkeiten verbunden. Wir verhelfen Ihnen als Geschädigten zu Ihrem Recht.
Haftung des Herstellers
Die mögliche Haftung des Herstellers ist u. a. im Produkthaftungsgesetz geregelt. Unabhängig vom Verschulden haftet der Hersteller für die von ihm verwendeten Produkte. Wird jemandem durch einen Fehler ein gesundheitlicher Schaden zugefügt, hat der Hersteller den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein komplexes Thema, was das Hinzuziehen eines auf diesem Gebiet fachkundigen Rechtsanwaltes zwingend erforderlich macht.
Es gilt die Fehlerhaftigkeit des Materials zu beweisen. Erforderlich zur Feststellung etwaiger Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Abweichungen vom allgemeinen Standard des Medizinproduktes oder eine fehlerhafte zur Verfügung gestellte Operationsanleitung etc. sind neutrale Ärzte/Sachverständige, mit denen wir intensiv zusammen arbeiten.
Eine so nachgewiesene Fehlerhaftigkeit bedeutet eine erhebliche Beweiserleichterung für den Mandanten. Der Hersteller muss nämlich dann die Unvorhersehbarkeit, die Unvermeidbarkeit des Bruches der Prothese beweisen. Ferner ist vom Hersteller zu beweisen, dass der Fehler nach aktuellem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Herstellung nicht erkannt werden konnte. Nach der Rechtsprechung wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der Produktionsfehler bereits in dem Augenblick vorlag, in welchem die Prothese implantiert wurde.
Vielen Geschädigten konnten wir bereits mit unserer 30-jährigen Erfahrung zu ihrem Recht verhelfen.