MRSA-Keime
Hygiene in Krankenhäusern
Krankenhauskeime werden aufgrund des eklatanten Anstieges zu Recht zunehmend thematisiert. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene spricht von 1 Millionen infizierten Patienten und 40.000,00 Todesopfern pro Jahr. Viele Mandanten, die von Hygienefehlern betroffen sind, suchen unsere Hilfe. Sei es sie selbst oder ein naher Angehöriger, bei dem die Operation als solche gelungen war, er sich aber mit den Keimen infizierte, und dann an einem Multiorganversagen verstarb.
Die gesetzlichen Vorschriften, wie die Hygiene in Krankenhäusern zu erfolgen hat, wann und wie diese zu überwachen ist und welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß ergeben, sind verwirrend und unzureichend.
MRSA-Infektionen sind meldepflichtig
Wir auch auf diesem medizinischen Gebiet spezialisierte Rechtsanwälte klären für Sie, ob bereits früher MRSA-Fälle in dem Krankenhaus auftraten und was an Hygienemaßnahmen und Weisungen an das Personal unternommen wurde, um zukünftige Hygieneverstöße zu vermeiden. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Häufungen von MRSA-Infektionen meldepflichtig. Sog. nosokominale Infektionen sind aufzuzeichnen.
Weil in einem Rechtsstreit von Ihnen als Patient zahlreiche organisatorische und hygienerechtliche Aspekte darzulegen sind, erarbeiten wir gemeinsam mit Unterstützung durch unabhängige Ärzte / Gutachter mit Ihnen die begangenen Hygieneverstöße.
Eine Haftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine Infizierung durch Keime kommt nicht von vorne herein in Betracht. Eine Haftung ist nur gegeben, wenn der zu fordernde Qualitätsstandard in der Klinik unterschritten wurde und ursächlich für eine Schädigung des Patienten war. Es muss –so formulieren es die Gerichte- feststehen, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich der Klinik hervorgegangen ist. Mit 30-jähriger Erfahrung können wir regelmäßig für unsere Mandanten erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen realisieren.